AGB

Allgemein Geschäftsbedingungen der Firma NERDIC (im Folgenden: NERDIC GmbH)

§1 Geltungsbereich

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der NERDIC GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der NERDIC GmbH und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote der NERDIC GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der NERDIC GmbH.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ansonsten sind es branchenübliche Annäherungswerte, bei denen handelsübliche Abweichungen zulässig sind. Technische Änderungen in Form, Farbe, Qualität und/oder Gewicht sind im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Dies gilt auch, wenn dem Besteller Muster bzw. Proben überlassen werden.

§3 Preise

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der NERDIC GmbH genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet, insbesondere Verpackung, Frachtkosten, Versicherungen, Zoll, GEMA-Gebühren.

§4 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich sein sollen, bedürfen der Schriftform.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der NERDIC GmbH die Lieferung oder Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Subunternehmern der NERDIC GmbH eintreten –, hat die NERDIC GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die NERDIC GmbH die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zzgl. einer

angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder Leistungszeit oder wird die NERDIC GmbH von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

4. Sofern die NERDIC GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ Prozent für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der NERDIC GmbH.

5. Die NERDIC GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse.

6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der NERDIC GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist die NERDIC GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller
über.

§5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume der NERDIC GmbH oder des von der NERDIC GmbH beauftragten Herstellers oder Leistungserbringers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§6 Rechte des Bestellers wegen Mängel

1. Die Produkte der NERDIC GmbH werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte bzw. ab Abnahme der Leistung. Ist die Leistung der NERDIC GmbH auf einem Datenträger festgehalten, beginnt die Frist mit Eingang des Datenträgers beim Besteller.

2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder der Abnahme der Leistung oder des Datenträgers schriftlich und spezifiziert unter Beifügung des Lieferscheins zu rügen.

3. Bei begründeten Mängelrügen hat die NERDIC GmbH das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Besteller das Recht auf Wandlung oder Minderung zu.

4. Der Ersatz weiterer unmittelbarer oder mittelbarer Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, die NERDIC GmbH kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

§7 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen der NERDIC GmbH (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die die NERDIC GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, werden der NERDIC GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

2. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der NERDIC GmbH bis zur Erfüllung aller aus der Lieferung oder Leistung entstandenen Forderungen gegen den Besteller. Wird die Ware weiter veräußert, geht die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer entsprechend dem Wert der Lieferung der NERDIC GmbH zwecks Sicherung aller bestehenden Haupt- und Nebenforderungen auf die NERDIC GmbH über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Besteller verpflichtet sich auf
Verlangen der NERDIC GmbH die Anschriften der Abnehmer zu benennen. Die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer darf dieser nicht an Dritte abtreten.

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum der NERDIC GmbH hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit die NERDIC GmbH seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der NERDIC GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die NERDIC GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§8 Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der NERDIC GmbH sofort und ohne Abzug fällig.

2. Die NERDIC GmbH ist berechtigt trotz etwaiger anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die NERDIC GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die NERDIC GmbH über den Betrag verfügen kann.

Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst wird.

4. Gerät der Besteller in Verzug, so ist die NERDIC GmbH berechtigt, vom Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die NERDIC GmbH ist zulässig.

5. Werden der NERDIC GmbH Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder Zahlungen eingestellt werden, oder wenn der NERDIC GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist NERDIC GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Die NERDIC GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

6. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§9 Haftung

1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die NERDIC GmbH für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden.

3. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der NERDIC GmbH entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Soweit die Haftung der NERDIC GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der NERDIC GmbH.

§10 Nutzungs- und Lizenzrechte / Freistellung

Der Besteller ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass er Inhaber aller erforderlichen Nutzungsrechte und sonstigen Rechte, insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, an den der NERDIC GmbH übergebenen Ton-, Bild- und Datenaufzeichnungen im Hinblick auf die Durchführung des Auftrags durch die NERDIC GmbH bzw. durch die von der NERDIC GmbH beauftragten Subunternehmer ist, ebenso Inhaber der Rechte zur Verwendung aller Ton-, Bild- und  Datenaufzeichnungen sowie sonstiger Aufzeichnungen bzw. Aufnahmen, die vom Auftrag erfasst sind. Er ist ebenso dafür verantwortlich, dass alle Urheber- und Leistungsschutzvergütungen an die zuständigen Stellen abgeführt werden. Mit Erteilung des Auftrags sichert der Besteller dies auch ausdrücklich zu. Der Besteller verpflichtet sich unbeschadet etwaiger weitergehender Ansprüche und Rechte der NERDIC GmbH diese auf erstes Auffordern von allen gegen die NERDIC GmbH erhobenen Ansprüchen Dritter wegen der im Rahmen der Aufträge erfolgten Verwendung der Ton-, Bild- und Datenaufzeichnungen einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung freizustellen. Der Freistellungsanspruch schließt auch Forderungen aus Klagen nationaler oder internationaler Urheberrechtsgesellschaften oder entsprechender Organisationen aus behaupteter oder tatsächlicher Verletzung der Rechte einschließlich etwaiger Anwalts- und Gerichtskosten ein.

Der Besteller überträgt auf die NERDIC GmbH ein einfaches beschränktes Nutzungsrecht hinsichtlich der von der NERDIC GmbH im Rahmen der Aufträge erstellten Produkte für die Eigenwerbung der NERDIC GmbH, insbesondere auf Flyern und im Internet. Auch insoweit versichert der Besteller zur Übertragung eines solchen Nutzungsrechts berechtigt zu sein. Auch hierauf bezieht sich seine Freistellungsverpflichtung.

§11 Sonstige Bestimmungen

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der NERDIC GmbH und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erlangen ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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